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Dünyagöz Hospital Etiler

Besiktas, Istanbul
  • 4.4
    Gut
     727 Rezension,

Informationen zum Krankenhaus

Die im Jahr 1996 gegründete Krankenhausgruppe Dünyagöz Hospitals ist auf Augenheilkunde und Augenkrankheiten spezialisiert. Die 14 Filialen in den 8 Provinzen Istanbul, Ankara, Antalya, Izmit, Adana, Samsun, Gaziantep und Bursa sowie die 4 ausländischen Niederlassungen, unter anderem in Deutschland, Holland und England, bieten mit modernsten Behandlungsmethoden und neuester Technologie Lösungen für alle Probleme im Zusammenhang mit dem Auge an.

Dank der neuesten Technologie sowie des erfahrenen 150-köpfigen Ärzteteams, das von 1.500 spezialisierten Mitarbeitern unterstützt wird, konnte die Krankenhausgruppe in kürzester Zeit ihren Platz unter den wenigen führenden Zentren weltweit einnehmen. Heute steht Dünyagöz Hospitals Group im Gesundheitstourismus an erster Stelle. Jährlich werden etwa 30.000 ausländische Patienten aus 107 verschiedenen Ländern in der Krankenhausgruppe behandelt.

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Die im Jahr 1996 gegründete Krankenhausgruppe Dünyagöz Hospitals ist auf Augenheilkunde und Augenkrankheiten spezialisiert. Die 14 Filialen in den 8 Provinzen Istanbul, Ankara, Antalya, Izmit, Adana, Samsun, Gaziantep und Bursa sowie die 4 ausländischen Niederlassungen, unter anderem in Deutschland, Holland und England, bieten mit modernsten Behandlungsmethoden und neuester Technologie Lösungen für alle Probleme im Zusammenhang mit dem Auge an.

Dank der neuesten Technologie sowie des erfahrenen 150-köpfigen Ärzteteams, das von 1.500 spezialisierten Mitarbeitern unterstützt wird, konnte die Krankenhausgruppe in kürzester Zeit ihren Platz unter den wenigen führenden Zentren weltweit einnehmen. Heute steht Dünyagöz Hospitals Group im Gesundheitstourismus an erster Stelle. Jährlich werden etwa 30.000 ausländische Patienten aus 107 verschiedenen Ländern in der Krankenhausgruppe behandelt.

Im Juni 2007 eröffnete die Dünyagöz-Krankenhausgruppe ihre Niederlassung in Etiler, dem Elitebezirk von Beşiktaş. Das Krankenhaus fasziniert mit seinem Blick auf den Bosporus und die historischen Sehenswürdigkeiten der Stadt. Von dem berühmten Çırağan-Palast, der aus dem Osmanischen Reich stammt und heute als Luxushotel genutzt wird sowie von der Schiffsanlegestelle in Beşiktaş trennen es nur knapp 10 Minuten und der Beylerbey-Palast, die ehemalige Festung, die den gesamten Bosporus überblickt, ist in einer halben Stunde zu erreichen.

Die Fahrtzeit vom Flughafen Istanbul beträgt je nach Verkehrslage etwa 40 Minuten.

Das moderne 12-stöckige Gebäude umfasst 30 Untersuchungsräume, 50 Patientenzimmer mit Blick auf den Bosporus und die Natur sowie 10 mit modernster Technik ausgestattete Operationssäle, 3 davon sind speziell für Laseroperationen ausgestattet. In dem Krankenhaus, das über eine Kapazität von 600 Untersuchungen, 150 größeren Augenoperationen und 100 Laserbehandlungen pro Tag verfügt, kommen bei allen Untersuchungen und Untersuchungen nur die neuesten Geräte zum Einsatz.

Es werden alle Behandlungen in sämtlichen Bereichen der Augendiagnostik und Augenheilkunde angeboten. Wie bei allen Niederlassungen der Dünyagöz Hospital Group steht auch hier das Patientenwohl an oberster Stelle.

Dünyagöz Etiler, wo alle operativen Prozesse der Dünyagöz-Krankenhausgruppe ablaufen und alle Investitionsentscheidungen getroffen und umgesetzt werden, gilt als die Lokomotive der Krankenhausgruppe und ist eine der führenden Niederlassungen der Dünyagöz-Krankenhausgruppe im Bereich des Gesundheitstourismus.

In Zahlen

In der Nähe

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Service und Kosten

Inklusive Dienstleistungen

  • Wifi
  • Übersetzer
  • Transfer

Übersetzer Sprachen

Sprachen, die von den Übersetzern in der Klinik gesprochen werden

Sektionen

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Patientenrechte in der Türkei Patientenrechte in der Türkei

 

1. PATIENTENRECHTE UND WERTE IN DER GESUNDHEITSVERSORGUNG


Die in der Einleitung genannten Rechte sind so zu verstehen, dass sie auch speziell im Bereich der Gesundheitsversorgung gelten, und es ist daher zu beachten, dass die in diesen Texten zum Ausdruck gebrachten menschlichen Werte im Gesundheitssystem zum Tragen kommen müssen. Es ist außerdem zu beachten, dass außergewöhnliche Einschränkungen der Patientenrechte mit den Menschenrechtsabkommen in Einklang stehen und eine Rechtsgrundlage im Recht des Landes haben müssen. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die nachstehend aufgeführten Rechte mit der zusätzlichen Verantwortung verbunden sind, auf die Gesundheit anderer und deren Rechte Rücksicht zu nehmen.

 

  1. Jeder Mensch hat das Recht auf Achtung seiner Person als menschliches Wesen.
  2. Jeder Mensch hat das Recht auf Selbstbestimmung.
  3. Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Sicherheit seiner Person.
  4. Jeder Mensch hat das Recht auf Achtung seiner Privatsphäre.
  5. Jeder Mensch hat das Recht auf Achtung seiner moralischen und kulturellen Werte sowie seiner religiösen und philosophischen Überzeugungen.
  6. Jeder Mensch hat das Recht auf den Schutz seiner Gesundheit durch geeignete Maßnahmen der Krankheitsprävention und Gesundheitsvorsorge sowie auf die Möglichkeit, das für ihn erreichbare Höchstmaß an Gesundheit anzustreben.

 

2. INFORMATION

 

  1. Informationen über die Gesundheitsdienste und deren optimale Nutzung müssen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, damit alle Betroffenen davon profitieren können.
  2. Die Patienten haben das Recht, umfassend über ihren Gesundheitszustand informiert zu werden, einschließlich der medizinischen Fakten über ihren Zustand, über die vorgeschlagenen medizinischen Verfahren, zusammen mit den potenziellen Risiken und Vorteilen jedes Verfahrens, über Alternativen zu den vorgeschlagenen Verfahren, einschließlich der Auswirkungen einer Nichtbehandlung, und über die Diagnose, die Prognose und den Verlauf der Behandlung.
  3. Informationen dürfen den Patienten nur ausnahmsweise vorenthalten werden, wenn es gute Gründe für die Annahme gibt, dass diese Informationen ohne die Erwartung offensichtlicher positiver Auswirkungen dem Patienten ernsthaften Schaden zufügen würden.
  4. Die Informationen müssen dem Patienten in einer Weise mitgeteilt werden, die seinem Verständnis angemessen ist, wobei die Verwendung ungewohnter Fachterminologie auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Wenn der Patient die Landessprache nicht spricht, sollte eine Form des Dolmetschens zur Verfügung stehen.
  5. Die Patienten haben das Recht, auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin nicht informiert zu werden.
  6. Die Patienten haben das Recht zu wählen, wer, wenn überhaupt, in ihrem Namen informiert werden soll.
  7. Die Patienten sollten die Möglichkeit haben, eine zweite Meinung einzuholen.
  8. Bei der Aufnahme in eine Einrichtung des Gesundheitswesens sollten die Patienten über die Identität und den beruflichen Status der sie betreuenden Gesundheitsdienstleister sowie über alle Regeln und Routinen informiert werden, die sich auf ihren Aufenthalt und ihre Betreuung auswirken.
  9. Die Patienten sollten die Möglichkeit haben, bei der Entlassung aus einer Gesundheitseinrichtung eine schriftliche Zusammenfassung ihrer Diagnose, Behandlung und Versorgung zu verlangen und zu erhalten.

 

3. ZUSTIMMUNG

 

  1. Die bewusste Zustimmung des Patienten ist eine Voraussetzung für jeden medizinischen Eingriff.
  2. Ein Patient hat das Recht, einen medizinischen Eingriff abzulehnen oder zu unterbrechen. Die Folgen der Verweigerung oder des Abbruchs eines solchen Eingriffs müssen dem Patienten sorgfältig erklärt werden.
  3. Wenn ein Patient nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, und ein medizinischer Eingriff dringend erforderlich ist, kann die Einwilligung des Patienten vermutet werden, es sei denn, aus einer früheren Willenserklärung geht hervor, dass die Einwilligung in dieser Situation verweigert würde.
  4. Ist die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich und ist der vorgeschlagene Eingriff dringend notwendig, so kann dieser Eingriff auch dann vorgenommen werden, wenn es nicht möglich ist, die Einwilligung des Vertreters rechtzeitig zu erhalten.
  5. Wenn die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen die (minderjährigen oder erwachsenen) Patienten dennoch so weit in den Entscheidungsprozess einbezogen werden, wie es ihr Geistesvermögen zulässt.
  6. Wenn ein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung verweigert und der Arzt oder ein anderer Leistungserbringer der Meinung ist, dass der Eingriff im Interesse des Patienten liegt, muss die Entscheidung einem Gericht oder einem Schiedsgericht vorgelegt werden.
  7. In allen anderen Situationen, in denen der Patient nicht in der Lage ist, seine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen, und in denen es keinen gesetzlichen Vertreter oder einen vom Patienten zu diesem Zweck benannten Vertreter gibt, sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um eine stellvertretende Entscheidungsfindung zu ermöglichen, wobei zu berücksichtigen ist, was über den Willen des Patienten bekannt ist und was so weit wie möglich vermutet werden kann.
  8. Die Einwilligung des Patienten ist für die Aufbewahrung und Verwendung aller Substanzen des menschlichen Körpers erforderlich. Die Einwilligung kann vermutet werden, wenn die Substanzen im Rahmen der laufenden Diagnose, Behandlung und Pflege des Patienten verwendet werden sollen.
  9. Die bewußte Zustimmung des Patienten ist für die Teilnahme am klinischen Lehrprogramm erforderlich.
  10. Die Einwilligung des Patienten nach vorheriger Aufklärung ist eine Voraussetzung für die Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungsarbeiten. Alle Protokolle müssen einer ordnungsgemäßen ethischen Prüfung unterzogen werden. Solche Forschungen sollten nicht an Personen durchgeführt werden, die nicht in der Lage sind, ihren Willen zu äußern, es sei denn, die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters wurde eingeholt und die Forschung ist sehr wahrscheinlich im Interesse des Patienten.
  11. Als Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Teilnahme im Interesse des Patienten liegen muss, kann eine nicht einwilligungsfähige Person in eine Beobachtungsforschung einbezogen werden, die keinen direkten Nutzen für ihre Gesundheit hat, sofern die Person keine Einwände erhebt, das Risiko und die Belastung minimal sind, die Forschung von bedeutendem Wert ist und keine alternativen Methoden und andere Forschungsthemen zur Verfügung stehen.

 

4. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ

 

  1. Alle Informationen über den Gesundheitszustand, die Krankheit, die Diagnose, die Prognose und die Behandlung eines Patienten sowie alle anderen Informationen persönlicher Art müssen vertraulich behandelt werden, auch nach dem Tod.
  2. Vertrauliche Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn der Patient ausdrücklich zustimmt oder das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Die Zustimmung kann vermutet werden, wenn die Weitergabe an andere an der Behandlung des Patienten beteiligte Gesundheitsdienstleister erfolgt.
  3. Alle identifizierbaren Patientendaten müssen geschützt werden. Der Schutz der Daten muss der Art ihrer Speicherung angemessen sein. Menschliche Substanzen, von denen identifizierbare Daten abgeleitet werden können, müssen ebenfalls geschützt werden.
  4. Die Patienten haben das Recht auf Einsicht in ihre medizinischen Akten und technischen Aufzeichnungen sowie in alle anderen Akten und Aufzeichnungen, die sich auf ihre Diagnose, Behandlung und Pflege beziehen, sowie darauf, eine Kopie ihrer eigenen Akten und Aufzeichnungen oder Teile davon zu erhalten. Dieser Zugang schließt Daten aus, die Dritte betreffen.
  5. Die Patienten haben das Recht, die Berichtigung, Vervollständigung, Löschung, Klärung und/oder Aktualisierung sie betreffender personenbezogener und medizinischer Daten zu verlangen, die unrichtig, unvollständig, zweideutig oder veraltet sind oder die für die Zwecke der Diagnose, Behandlung und Betreuung nicht relevant sind.
  6. In das Privat- und Familienleben eines Patienten darf nur dann eingegriffen werden, wenn dies - abgesehen von der Zustimmung des Patienten - als für die Diagnose, Behandlung und Pflege des Patienten notwendig gerechtfertigt werden kann.
  7. Medizinische Eingriffe dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn die Privatsphäre des Einzelnen angemessen respektiert wird. Dies bedeutet, dass ein bestimmter Eingriff nur in Anwesenheit der für den Eingriff erforderlichen Personen durchgeführt werden darf, es sei denn, der Patient stimmt zu oder verlangt etwas anderes.
  8. Patienten, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens aufgenommen werden, haben das Recht, physische Einrichtungen zu erwarten, die ihre Privatsphäre gewährleisten, insbesondere wenn die Leistungserbringer des Gesundheitswesens ihnen persönliche Pflege anbieten oder Untersuchungen und Behandlungen durchführen.

 

5. BETREUUNG UND BEHANDLUNG

 

Jeder Mensch hat das Recht auf eine seinen gesundheitlichen Bedürfnissen entsprechende Gesundheitsversorgung, einschließlich einer präventiven Versorgung und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung. Die Dienstleistungen sollten ständig verfügbar und für alle in gleicher Weise, ohne Diskriminierung und nach Maßgabe der finanziellen, personellen und materiellen Ressourcen, die in einer bestimmten Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden können, zugänglich sein.

  1. Die Patienten haben ein generelles Recht auf eine Form der Vertretung auf jeder Ebene des Gesundheitssystems in Fragen der Planung und Bewertung von Dienstleistungen, einschließlich des Umfangs, der Qualität und der Funktionsweise der erbrachten Leistungen.
  2. Die Patienten haben das Recht auf eine Versorgungsqualität, die sowohl durch hohe technische Standards als auch durch ein menschenwürdiges Verhältnis zwischen Patienten und Leistungserbringern gekennzeichnet ist.
  3. Die Patienten haben das Recht auf Kontinuität der Versorgung, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen allen Leistungserbringern und/oder Einrichtungen des Gesundheitswesens, die an ihrer Diagnose, Behandlung und Pflege beteiligt sein werden.
  4. In Fällen, in denen die Leistungserbringer eine Auswahl zwischen potenziellen Patienten für eine bestimmte Behandlung treffen müssen, die nur in begrenztem Umfang zur Verfügung steht, haben alle diese Patienten Anspruch auf ein faires Auswahlverfahren für diese Behandlung. Diese Auswahl muss auf medizinischen Kriterien beruhen und ohne Diskriminierung erfolgen.
  5. Die Patienten haben das Recht, ihren Arzt oder einen anderen Leistungserbringer und eine Einrichtung des Gesundheitswesens selbst zu wählen und zu wechseln, sofern dies mit dem reibungslosen Funktionieren des Gesundheitssystems vereinbar ist.
  6. Patienten, bei denen es keine medizinischen Gründe mehr für einen weiteren Aufenthalt in einer Gesundheitseinrichtung gibt, haben Anspruch auf eine umfassende Aufklärung, bevor sie in eine andere Einrichtung verlegt oder nach Hause geschickt werden können. Eine Verlegung kann nur erfolgen, wenn eine andere Gesundheitseinrichtung der Aufnahme des Patienten zugestimmt hat.
  7. Wenn der Patient nach Hause entlassen wird und sein Gesundheitszustand es erfordert, sollten gemeindenahe und häusliche Dienste zur Verfügung stehen.
  8. Die Patienten haben das Recht auf eine würdevolle Behandlung in Bezug auf ihre Diagnose, Behandlung und Pflege, die unter Berücksichtigung ihrer Kultur und Werte erfolgen sollte.
  9. Die Patienten haben das Recht, während der Pflege und Behandlung von ihrer Familie, ihren Verwandten und Freunden unterstützt zu werden und jederzeit seelische Unterstützung und Begleitung zu erhalten.
  10. Die Patienten haben das Recht auf Linderung ihrer Leiden nach dem aktuellen Stand des Wissens.
  11. Die Patienten haben das Recht auf eine humane Sterbebegleitung und ein menschenwürdiges Sterben.

 

6. PFLICHTEN DER PATIENTEN

 

  1. Die Patienten sind verpflichtet, die Regeln und Vorschriften des Krankenhauses/der Klinik zu befolgen.
  2. Die Patienten sind dazu verpfichtet, die Vorschriften und Regeln des Krankenhauses/der Klinik in Bezug auf Lärm, Besucher, Rauch usw. zu befolgen.
  3. Der Patient und seine Familienangehörigen sind dafür verantwortlich, alle ihnen empfohlenen Verhaltensregeln zu befolgen, um die Ausbreitung einer Infektion zu vermeiden.
  4. Die Patienten tragen die Kosten für die Untersuchung und Behandlung selbst. Patienten und Angehörigen, die absichtlich Einrichtungsgegenstände und Material beschädigen, haften für den Schaden.
  5. Die Patienten sind angehalten, so wenig Besucher wie möglich auf einmal zu empfangen; Besucher dürfen keine Speisen oder Getränke mitbringen, keine Gegenstände anderer Patienten benutzen und müssen die Besuchszeiten des Krankenhauses/der Klinik einhalten.
  6. Die Patienten sind dafür verantwortlich, Informationen über ihren Gesundheitszustand, ihre Vorerkrankungen, ihre Behandlungen und ggf. weitere relevante Informationen bereitzustellen.
  7. Die Patienten sind dafür verantwortlich, die Regeln und Vorschriften einzuhalten, sich kooperativ zu verhalten und sollten sich darüber bewusst zu sein, dass sie Teil des Diagnose- und Behandlungsteams sind.
  8. Patienten müssen den vom Arzt festgelegten Behandlungszeitraum verfolgen und Rückmeldung über den Verlauf der Behandlung geben.
  9. Patienten sind dafür verantwortlich, Datum und Uhrzeit der Termine einzuhalten und etwaige Änderungen an die zuständige Stelle zu melden.
  10. Patienten, denen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Vorrang eingeräumt wird, sind dafür verantwortlich, die Rechte anderer Patienten und des Personals zu respektieren.
  11. Patienten dürfen das Personal weder verbal noch physisch angreifen.

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